Gewässerumlage für das Jahr 2018
Informationen zur Erhebung der Gewässerumlage für das Jahr 2018
Sehr geehrte Grundstückseigentümer*innen,
viele von Ihnen werden in nächster Zeit den Bescheid zur Erhebung der Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“ für das Jahr 2018 erhalten. Anlässlich der bevorstehenden Erhebung der Gewässerumlage durch die Lutherstadt Wittenberg, Fachbereich Finanzen und Controlling, sollen nachfolgend etwaige auftretende Fragen beantwortet werden.
Zahlungen sind auf folgende Bankverbindung zu leisten:
IBAN: DE50 8055 0101 0000 0000 19
BIC: NOLADE21WBL
Sparkasse Wittenberg
Aktuelle Informationen zur Gewässerumlage
Die Bescheide zur Gewässerumlage des Veranlagungsjahres 2018 wurden im Dezember 2021 versendet. In der Bescheidvorlage ist die zugehörige Bankverbindung für die Überweisung nicht enthalten. Bitte nutzen Sie die o. g. Bankverbindung. Wir bitten um Entschuldigung.
Gewässerumlage – Abbuchungsdatum wird schriftlich vorangekündigt
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die von den Bürger*innen erteilten Aufträge zur Abbuchung der Gewässerumlage per Lastschrift derzeitig manuell eingepflegt werden. Bevor der Betrag jedoch abgebucht wird, erhalten sie eine Ankündigung per Post, in der ihnen das Abbuchungsdatum mitgeteilt wird. Aus der verspäteten Abbuchung entstehen den Bürger*innen keine Nachteile.
1. Wofür wird die Gewässerumlage erhoben?
Die Gewässerumlage wird für die Unterhaltung der Gewässer 1. und 2. Ordnung erhoben.
Die Gewässerunterhaltung dient allen Bürgern und Bürgerinnen, da sie Voraussetzung für den Abfluss des Niederschlagswassers in unseren Flüssen und Bächen ist. Der Umfang der Gewässerunterhaltung ist in § 52 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) geregelt.
2. Was ist die Grundlage für die Erhebung?
Die Satzung der Lutherstadt Wittenberg zur Umlage der Verbandsbeiträge „Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“ (GewUmS WB).
3. Warum wird der Grundstückseigentümer zu dieser Umlage herangezogen?
Die Lutherstadt Wittenberg ist gesetzliches Mitglied der Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“ und„Nuthe/Rossel“. Der Unterhaltungsverband pflegt die Gewässer 2. Ordnung in seinem Verbandsgebiet, damit ein ordnungsgemäßer Zustand sowie die Funktion der Gewässer und ihrer Ufer erhalten wird. Die Gewässerunterhaltung ist eine Pflichtaufgabe. Zudem hat der Unterhaltungsverband aufgrund des § 56a WG LSA dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung zu erstatten. Die dafür jeweils entstehenden Kosten trägt zunächst die Lutherstadt Wittenberg. Sie werden als sog. Verbandsbeitrag an den Unterhaltungsverband gezahlt. Diese Kosten sind auf Basis einer entsprechenden Satzung auf alle Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet umzulegen.
4. Wie wird die Umlage ermittelt?
Die Umlage besteht aus einem Flächen- und Erschwernisbeitrag. Nach § 3 der Satzung der Lutherstadt Wittenberg zur Umlage der Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“ besteht die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag für alle Grundstücke des Gemeindegebietes, mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraße entwässern.
Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächen- und Erschwernisbeitrages ist die Grundstücksfläche.
Nach der Anlage zu § 7 Abs. 1 der v. g. Satzung beträgt der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2018
Unterhaltungsverband | Flächenbeitrag in €/ha Grundstücksfläche inkl. Verwaltungskosten | Erschwernisbeitragssatz in €/ha Grundstücksfläche |
Fläming-Elbaue | 14,63 €/ha (0,001463 €/m²) | 16,70 €/ha (0,001670 €/m²) |
Nuthe/Rossel | 12,75 €/ha (0,001275 €/m²) | 11,40 €/ha (0,001140 €/m²) |
Der Flächenbeitragssatz beinhaltet gemäß § 2 GewUmS WB Verwaltungskosten in Höhe von 4,37 €/ha.
Liegt der errechnete Umlagebetrag unter 1,00 Euro, kann von der Erhebung abgesehen werden. Insoweit wird auf § 7 Abs. 2 der Umlagesatzung der Lutherstadt Wittenberg verwiesen.
5. Wer ist Umlageschuldner bei Erbengemeinschaften/Eigentümergemeinschaften?
Nur gegenüber einem Eigentümer der Gemeinschaft wird die Umlage erhoben. Dieser haftet gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Welcher Eigentümer der Gemeinschaft den Bescheid erhält, liegt im Ermessen der Verwaltung. Die Aufteilung der Umlage zwischen den einzelnen Mitgliedern ist innerhalb der Gemeinschaft eigenständig zu klären.
6. Kann der Bescheid direkt an den Pächter versendet werden?
Schuldner der Umlage ist und bleibt der Grundstückseigentümer (§ 4 Abs. 1 der Umlagesatzung). Dieser erhält den Bescheid und hat die Umlage zu zahlen.Bei verpachteten Flächen hat sich der Grundstückseigentümer selbst mit dem Pächter zu einigen. Ist der Umlageschuldner nicht zu ermitteln, wird ersatzweise derjenige herangezogen, welcher im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt.
7. Das Grundstück ist bereits verkauft, wer erhält nun den Umlagebescheid?
Ausschlaggebend ist immer die rechtskräftige Eintragung des Eigentümers im Grundbuch. Dieser ist beim zuständigen Grundbuchamt hinterlegt und kann auch nur auf Antrag des Eigentümers beim Grundbuchamt geändert werden. Eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch ersetzt diese nicht. Den Bescheid erhält, wer im Erhebungszeitraum als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
8. Hat der Grundstückseigentümer eine Mitwirkungspflicht?
Ja, die Mitwirkungspflicht des Eigentümers besteht darin, dass Änderungen (Eigentümerwechsel) gegenüber der Lutherstadt Wittenberg anzuzeigen sind. Erforderliche Auskünfte oder Unterlagen, die für die Erhebung relevant sind, sind zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. Die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Wird die Mitwirkungspflicht verweigert oder nur unzureichende Angaben gemacht, kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. Zudem kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße geahndet werden.