Stadtkasse

Kontaktdaten der Stadtkasse
Lutherstadt Wittenberg
Der Oberbürgermeister
- Stadtkasse -
Lutherstraße 56
06886 Lutherstadt Wittenberg
Tel.: 03491 421-91650
Fax: 03491 421-91620
E-Mail: stadtkasse@wittenberg.de
Öffnungszeiten I Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08:30 Uhr - 12 Uhr
oder nach Vereinbarung
Die Stadtkasse wird bei allen Zahlungsvorgängen der Lutherstadt Wittenberg aktiv, egal ob es sich hierbei um Einzahlungen oder Auszahlungen handelt.
Die Einzahlungen, die sich z. B. aus Steuern, Gebühren, Beiträgen etc. ergeben, werden von der Stadtkasse eingenommen. Diese Einnahmen der Stadt stellen für den Zahlungspflichtigen Ausgaben dar, die per Banküberweisung beglichen werden können. Für diese Überweisungen steht Ihnen folgende Bankverbindung zur Verfügung:
Geldinstitut: Sparkasse Wittenberg
IBAN: DE 50 8055 0101 0000 0000 19
BIC: NOLADE21WBL
Bitte beachten Sie:
Für jede Forderung, welche die Lutherstadt Wittenberg gegen Sie geltend macht, wird ein individuelles „Personenkonto“, das ist Ihr Kassenzeichen, eingerichtet. Die Angabe dieses Kassenzeichens ist bei allen Zahlungen unbedingt erforderlich (siehe bei Bescheiden, Rechnungen oder sonstigen Schreiben). Die Angabe des Kassenzeichens im Verwendungszweck Ihrer Überweisung ist eine wesentliche Hilfe, Ihre Zahlungen richtig und ohne zeitliche Verzögerung auf Ihrem Personenkonto zu buchen.
Wir erteilen Ihnen selbstverständlich gern Auskünfte über Ihr Personenkonto, wenn Sie wissen möchten, ob Sie noch etwas zu bezahlen haben oder wann Ihre Zahlungen eingegangen sind.
Wir bitten um Verständnis, dass für die Stadtkasse bei diesen Auskünften die gesetzliche Verpflichtung besteht, Datenschutzbestimmungen zu beachten und das Steuergeheimnis zu wahren. Die Mitarbeiter der Stadtkasse müssen sich bei telefonischen Auskünften von der Legitimation des Anrufers überzeugen können. Dem Mitarbeiter der Stadtkasse sind mindestens die Finanzadresse und das Kassenzeichen mitzuteilen, über welches Auskunft erteilt werden soll. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob eine telefonische Auskunft möglich ist, trifft die Stadtkasse. Bei persönlicher Vorsprache eines Bevollmächtigten muss dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen, um die gewünschten Informationen zu erhalten. Zusätzlich muss ein Personalausweis oder Pass vorgelegt werden.
Keine Last mit dem Lastschrifteinzug
Sie können Ihre Zahlungen schnell und bequem mit der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren erledigen. Sie erteilen der Stadtkasse der Lutherstadt Wittenberg dabei die Ermächtigung, die von Ihnen zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten Ihres Bankkontos mittels Lastschrift einzuziehen.
Sie ersparen sich dadurch
- die lästige Überwachung von Zahlungsterminen
- die Änderung bestehender Daueraufträge bei Ihrem Kreditinstitut
- gegebenenfalls die Kosten für diese Daueraufträge
- Säumnisfolgen bei einer verspäteten Zahlung
(vorausgesetzt, Ihr Konto weist die nötige Deckung auf)
Sie erleichtern uns
- eine zeitaufwändige Zuordnung der Zahlungseingänge
- eventuell Nachforschungsarbeiten bei fehlender Angabe des Verwendungszweckes
Um der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung zu erteilen, brauchen Sie nur den vorbereiteten Vordruck aufzurufen, ihn mit Ihren Angaben auszufüllen, auszudrucken und mit Ihrer Unterschrift versehen der Stadtkasse zu übersenden.
Wie und wo kann ich einen Vorsprachetermin vereinbaren?
Gern können Sie einen Vorsprachetermin bei der Stadtkasse innerhalb der Öffnungszeiten telefonisch vereinbaren. Die Telefonnummer Ihrer Ansprechpartner_innen finden Sie hier.
Ansprechpartner*in | Telefon | Aufgabenbereich |
Frau Tietel | 421-91650 |
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Frau Rätzke | 421-91651 |
|
Frau Schubert | 421-91652 |
|
Frau Glück | 421-91653 |
|
Frau Spalek | 421-91654 |
|
Frau Winn | 421-91655 |
|
Frau Schildhauer | 421-91656 |
|
421-91657 421-91658 421-91661 |
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Sollten Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir um rechtzeitige Information. Bei Bedarf können Sie sich gern über ein Kontaktformular an die Stadtkasse wenden.
Kontaktformular Stadtkasse
Steuerfälligkeiten (u.a. feste Fälligkeiten)
- Grundsteuer: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
- Gewerbesteuer: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
- Hundesteuer: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
- Vergnügungssteuer: laut Bescheid
- Zweitwohnungssteuer: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. (ab 2019)
Mahnung und Vollstreckung
Sollten Sie es versäumt haben eine Forderung der Lutherstadt Wittenberg zu begleichen, werden Sie durch automatisiert erstellte Mahnung an die Zahlung der offenen Forderung erinnert.
Ansprechpartner I Kontaktdaten – Mahnung
Ansprechpartner*in | Telefon | Aufgabenbereich |
Frau Tietel | 421-91650 |
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Frau Rätzke | 421-91651 |
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Frau Schubert | 421-91652 |
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Frau Glück | 421-91653 |
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Frau Spalek | 421-91654 |
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Frau Winn | 421-91655 |
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Frau Schildhauer | 421-91656 |
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Bei rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen (z. B. Grundsteuern, Gewerbesteuer, Elternbeiträge für Kindertagesstätten, Hundesteuer) und bestimmten privatrechtlichen Forderungen (z. B. Mieten, Pachten, Darlehen) erhalten Sie eine Mahnung.
Dabei entstehen zusätzliche Kosten (Mahngebühren, Säumniszuschläge, andere Neben- forderungen), die zu Lasten des Zahlungspflichtigen gehen. Die Höhe der Mahngebühr und des Säumniszuschlages ist gesetzlich festgelegt. Nicht gezahlte Nebenforderungen werden festgesetzt und beigetrieben.
Mahngebühren | Säumniszuschlägen | Pfändungsgebühren |
Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich gemäß § 2 VKostO LSA aus der Anlage 1. Werden mehrere Forderungen in einem Schreiben angemahnt, wird die Mahngebühr vom Gesamtbetrag der Forderung erhoben. | Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis gemäß § 240 AO ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. | Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der beizutreibenden Beträge. Die Höhe der Gebühr ergibt sich gemäß § 3 VKostO LSA aus der Anlage 2. |
Bei allen privatrechtlichen Forderungen der Lutherstadt Wittenberg wird beim Amtsgericht der Mahnbescheid beantragt. Diese Schritte sind ebenfalls mit weiteren Kosten für den Zahlungspflichtigen verbunden.
Bleibt die Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderungen erfolglos, werden diese im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Die Stadtkasse erhebt diese Forderungen als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Ansprechpartner I Kontaktdaten – Vollstreckung
Telefon | Aufgabenbereich |
421-91657 421-91658 421-91661 |
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Die Vollstreckung umfasst z. B. die Pfändung
- beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Versteigerung,
- von Konten bei Banken / Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber,
- jeglicher anderer verwertbarer Rechte,
- in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen).
Im Rahmen der Vollstreckung entstehen für den Zahlungspflichtigen Pfändungsgebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung ohne weiteres zwangsweise beigetrieben werden können.
Zur Abwehr der Pfändung oder Vollstreckung werden Zahlungen entgegengenommen.
Die Zahlung kann an den Vollstreckungsbeamten, der Sie aufsucht, in bar gezahlt werden oder bei den Vollstreckungsbeamten im Innendienst. Bei Überweisung steht Ihnen folgende Bankverbindung der Vollstreckungsbehörde der Lutherstadt Wittenberg zur Verfügung:
Geldinstitut: Sparkasse Wittenberg
IBAN: DE 50 8055 0101 0000 0000 19
BIC: NOLADE21WBL
Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungs- hypothek, Zwangsverwaltung) werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt. Auskünfte über die Zwangsversteigerungstermine erhalten Sie beim (örtlichen) Amtsgericht der Lutherstadt Wittenberg.
Die Lutherstadt Wittenberg vollstreckt nicht nur eigene Forderungen (einschließlich die vom Eigenbetrieb „KommBi“), sondern erledigt auch Vollstreckungshilfe (Amtshilfe) für die Forderungen anderer Behörden (Städte und Gemeinden, Mitteldeutscher Rundfunk, Kammern, Innungen, Betriebskrankenkassen und andere).
Möglichkeit zur Zahlungserleichterung, Stundung oder Ratenzahlung
Die städtischen Fachbereiche dürfen ihre Ansprüche an den Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Eine Stundung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dabei sind die Stundungs- voraussetzungen nachzuweisen. Die Gewährung einer Stundung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Es ist empfehlenswert, sich bereits vor der Einleitung des Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung mit dem zuständigen Bereich in Verbindung zu setzen, um gegebenenfalls eine Zahlungserleichterung zu vereinbaren.
Wie und wo kann ich eine Zuwendung (Spende) entrichten?
Zuwendungen (Spenden) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können Sonderausgaben steuerrechtlich abzugsfähig sein.
Ansprechpartner:
Frau Katja Tietel
Tel.: 03491 421-91650
Fax: 03491 421-91620
E-Mail: katja.tietel@wittenberg.de
Für die Überweisung von Zuwendungen steht Ihnen folgende Bankverbindung zur Verfügung:
Geldinstitut: Sparkasse Wittenberg
IBAN: DE 50 8055 0101 0000 0000 19
BIC: NOLADE21WBL
Für Zuwendungen stellt Ihnen die Lutherstadt Wittenberg einen Zuwendungsbescheid aus.
Bitte beachten Sie:
Geben Sie bitte bei der Überweisung von Zuwendungen stets den Verwendungszweck an.